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Winston
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Am 17. Mai soll über die neue Verordnung abgestimmt werden. Nicken alle, könnte im laufe des Jahres die neue Gesetzeslage aktiv werden. Dann wären Elektrokleinstfahrzeuge zugelassen, sofern sie beispielsweise nicht schneller als 20kmh fahren. Denn es gibt einige Merkmale die zu beachten sind. Unklar ist auch noch, wie es mit Longboards und anderem gehandhabt wird. Hier geht es scheinbar nur um die E-Scooter (nicht zu verwechseln mit einem Roller).
Die Verordnung sieht folgendes vor:
Es wird zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen unterschieden:
Das dürfte also etwas unfein werden, weil viele Scooter bereits schneller als 12 kmh fahren und sind somit nicht auf dem Bürgersteig nutzbar. Und weil einige die Geschwindigkeit von 20kmh überschreiten, dürften sie laut dieser Gesetzeslage verboten sein.
Die Verordnung sieht folgendes vor:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens 6 kmh, maximal 20kmh
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- die "fahrdynamische" Mindestanforderung muss erfüllt sein
Es wird zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen unterschieden:
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 kmh dürfen auf den Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrräder und Tretroller und sind ab 12 Jahre freigegeben.
- Fahrzeuge die mehr als 12 kmh hinlegen müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Diese Kategorie fällt zu den Fahrrädern bzw. auch Elektrofahrräder und sind ab 14 Jahre nutzbar.
Das dürfte also etwas unfein werden, weil viele Scooter bereits schneller als 12 kmh fahren und sind somit nicht auf dem Bürgersteig nutzbar. Und weil einige die Geschwindigkeit von 20kmh überschreiten, dürften sie laut dieser Gesetzeslage verboten sein.